§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen: Evangelische Diakonie Lindau – Diakonisches Werk e.V. Er hat seinen Sitz in Lindau (Bodensee) und ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein gehört im Sinne der Durchführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über die Innere Mission vom 16.05.1947 dem Diakonischen Werk der Evang.-Luth. Kirche in Bayern – Landesverband der Inneren Mission e.V. an und ist damit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.
§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.
(2) Der Verein will eine zeitgemäße Form der Diakonie unter den in den evangelischen lutherischen Kirchengemeinden des Landkreises Lindau gegebenen Verhältnisse üben. Dies geschieht insbesondere auf dem Gebiet der Altenhilfe durch den Unterhalt von zwei Altenheimen und einem Altenpflegeheim. Auf dem Gebiet der Jugendhilfe in der familienergänzenden Erziehung und Bildung des Kleinkindes durch die Trägerschaft eines nach den Grundsätzen der Diakonie geführten Kindergartens mit Tagesstätte, in der Betreuung durchreisender Menschen im Bahnhofsbereich durch den Unterhalt einer Stelle der Bahnhofsmission. Der Verein übt diese Aufgabe auf Grund seines diakonisch missionarischen Auftrages mit einem Angebot an seelsorgerlicher Hilfe aus.
(3) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit die Aufnahme anderer als der oben aufgeführten Aufgaben beschließen, soweit es sich hierbei um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 handelt.
§3 Vermögensbindung
(1) Alle Mittel des Vereins, auch etwaige Gewinne, sind für seine satzungsmäßigen Zwecke gebunden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung des Vereins irgendwelche Anteil am Vereinsvermögen.
(2) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können werden:
a) Gemeindeglieder aus den in § 2 (2) Abs. 1 genannten Kirchengemeinden,
b) sonstige natürliche und juristische Personen, die den Zweck des Vereins fördern wollen.
(2) Beitritt und Austritt erfolgen durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, steht dem Bewerber die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Bei Austritt ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr noch zu entrichten.
(3) Mitglieder, die aus der Kirche austreten, die ihrer Beitragspflicht trotz wiederholter Mahnung nicht nachkommen oder die sonst den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen die Entscheidung kann Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§5 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Ausschuss.
§8 Die Mitgliederversammlung
(1) Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung erfolgt 14 Tage vor der Versammlung durch Ankündigung in den Gottesdiensten der Kirchengemeinden sowie durch Bekanntgabe in der örtlichen Presse unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Verein erfordert oder mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangen.
(3) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende.
(4) Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) Die Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes,
b) die Entlastung des Ausschusses,
c) die Wahl des Ausschusses,
d) Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge,
e) Beratung und Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Aufgaben gemäß § 2 der Satzung.
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern durch den Vorstand.
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
h) Beschlussfassung über die Festsetzung des Mitgliedbeitrages.
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitgliedern sowie der Zustimmung des Evang.-Luth. Landeskirchenrates.
(7) Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder; eine Vertretung der Mitglieder ist nicht zulässig.
§9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
(2) Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Dem Verein gegenüber sind die beiden Vorsitzenden an die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung gebunden. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Beauftragung durch den 1. Vorsitzenden tätig werden darf.
§10 Der Ausschuss
(1) Der Ausschuss besteht:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer
e) je einem Vertreter der Evang.-Luth. Kirchengemeinde Lindau St. Stephan, Lindau Christuskirche, Lindau St. Verena, Lindau Versöhnerkirche. Diese Vertreter werden durch Beschluss der jeweiligen Kirchenvorstände der Mitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen.
f) bis zu 7 Beisitzern.
(2) Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Ausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt: Der 1. Vorsitzende soll in der Regel der <st1:PersonName w:st="on">Pfarramt</st1:PersonName>svorstand der Evang.-Luth. Kirchengemeinde St. Stephan sein.
(3) Der Ausschuss setzt die allgemeinen Grundzüge der Vereinstätigkeit fest und berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte. Bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder während der Amtsdauer ergänzt sich der Ausschuss für den Rest der Wahlperiode selbst.
(4) Der Ausschuss tritt im Bedarfsfall, mindestens aber einmal jährlich oder auf Antrag von mindestens 2 Ausschussmitgliedern unter Angabe von Zweck und Gründen zusammen.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Ausschussmitglieder notwendig.
§11 Die Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfung des Vereins werden jährlich von der Prüfungs- und Treuhandstelle des Diakonischen Werkes geprüft. Der 1. Vorsitzende erstattet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung Bericht.
§12 Beurkundung der Beschlüsse
Die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung werden protokollarisch niedergelegt und die Niederschriften vom Vorstand und vom Schriftführer unterzeichnet.
§13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten zu gleichen Teilen an die Evang.-Luth. Kirchengemeinden Lindau St. Stephan, Lindau Christuskirche, Lindau St. Verena und Lindau Versöhnerkirche mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden.